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Autor Thema: Mahnung, und jetzt ?  (Gelesen 50544 mal)

a

awawaw

Re: Mahnung, und jetzt ?
#30: 02. Mai 2014, 14:29
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

Hiermit weise ich Ihre Forderung zurück. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.
Mir wurde seit 01.01.2013 kein Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugestellt.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte
vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Vermutlich behaupteten Sie der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“,
dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit berufen Sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )

mfg beitragsverweigerer


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#31: 02. Mai 2014, 16:50
Danke !
opps, hatte denn namen übersehen, sorry

müssen die nicht meinen widerspruch erst mal annehmen oder ablehnen ?


hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber

eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement

hmm... und was jetzt ?


EDIT: der Hinweis unten ist gut "OHMAN"


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#32: 14. Mai 2014, 16:07
Gestern (13.05.2014) kam noch eine Aufforderung zu zahlen.

Mein Widerspruch vom 15.01.2014 (zu erst als Fax und als Einschreiben mit Rückantwort) ist immer noch nicht beantwortet worden.

Wie oft wollen sie eigentlich noch die Zwangsvollstreckung androhen und Zahlungsaufforderungen zu stellen ?


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#33: 08. Juli 2014, 21:28
Hallo

wollte mich mal wieder melden - bei mir hat sich noch nix getan.

habe aber Person y seinen widerspruch und die antwort darauf bekommen die wollte ich euch nicht vorenthalten


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#34: 09. Juli 2014, 18:58
die Person y hat gleich (09.07.2014) hinterher die "Zahlung der Rundfunkbeiträge" bekommen (bild folgt)

der widerspruch wurde auch hier komplett ignoriert genau wie bei mir

hatte immer gedacht das  ein widerspruch immer widersprochen oder angenommen werden muss der beitragsservice
hat da wohl hausgemachte sonderrechte ?!

müssen die jetzt oder nicht ?

die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#35: 09. Juli 2014, 21:28
Also was ich gehört habe(bin weit davon entfernt ein Forenguru zu sein), sollte man auf jede einzelne Rechtshilfebelehrung mit einem Widerspruch reagieren, wie Person y es ja auch getan hat.
Wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird, ist der Weg zur Klage auch nicht offen.
Offenbar ist es wie schon öfter hier postuliert, nämlich daß die örr kein Anfallen von vielen Klagen auf einmal möchte, das würde massenmedial zu sehr nach "Klageflut" aussehen und könnte noch mehr Bürger motivieren, sich auch zu wehren.


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#36: 14. September 2014, 19:33
die Person y hat gleich (09.07.2014) hinterher die "Zahlung der Rundfunkbeiträge" bekommen (bild folgt)

der widerspruch wurde auch hier komplett ignoriert genau wie bei mir

hatte immer gedacht das  ein widerspruch immer widersprochen oder angenommen werden muss der beitragsservice
hat da wohl hausgemachte sonderrechte ?!

müssen die jetzt oder nicht ?

die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)

wie ist Person weiter verfahren?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Mahnung, und jetzt ?
#37: 15. September 2014, 00:19
müssen die jetzt oder nicht ?
die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)
wie ist Person weiter verfahren?

Die adäquate Erwiderung auf den Widerspruch wäre ein WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung...
...dieser lässt allerdings mitunter Wochen bis Monate auf sich warten.

Das zwischenzeitlich Antwortschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist eher informativer Natur und kann als eine Art "Eingangsbestätigung" gewertet und abgeheftet werden.

All dies ist auch beschrieben unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
und Folgebeiträgen.

Bitte hier keine allgemeinen, regulären Grundsatzfragen debattieren, die im Forum schon eingehend behandelt wurden. Mehrfachdiskussionen zum gleichen Thema sind der Übersicht des Forums abträglich und daher unerwünscht.

Stattdessen bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchan, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#38: 06. November 2014, 07:58
hallo

sorry, das erst jetzt antworte

#ausgeraubt

kein weiteres vorgehen

am 04.10.2014 bekam y eine "Zahlungserinnerung"


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#39: 06. November 2014, 09:13
hier die beiden Zahlungsinformationen von y

----


habe mal einen Anwalt gefragt man selber braucht nix machen und kann abwarten so lange der Widerspruch nicht entschieden ist.

man kann aber drei Monaten nach dem Widerspruch eine Untätigkeitsklage (§75) einreichen die ist für denn Kläger kostenlos.  >:D


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#40: 06. November 2014, 09:22
Eine Frage zu diesem ganzen Widerspruchs- / Zurückweisungsschreiben.
Sind diese denn nicht als, anstandslos angenommen zu erklären, wenn eine Zeit von 4 Wochen vergangen ist?
Umgekehrt ist das doch auch der Fall.

MfG


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#41: 06. November 2014, 10:11
Leider nein, wenn eine Person A einen Widerspruch auf einen tatsächlich vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind an den Wörtern neu "Festsetzungsbescheid" oder als "Beitrags/Gebühren - Bescheid" bzw. "Gebühren/Beitrags - Bescheid" erkennbar, innerhalb einer vorgegebenen Frist meist 30 Tage nach Erhalt eines Verwaltungsaktes schreibt dann beginnt eine 3 Monatsfrist bei der Landesrundfunkanstalt, in welcher diese im Normalfall eine Entscheidung also Abhilfe treffen sollte.
Diese Entscheidung ist mittels Widerspruchsbescheid dem Widersprechenden bekannt zu geben. Passiert das nicht kann nach 3 Monaten seitens des Widersprechenden Klage erhoben werden. Eine Klage, welche darauf abziehlt diesen Widerspruchsbescheid zu erhalten ist dabei jedoch nicht zielführend. Vielmehr muss die Klage zum Ziel haben, den orginalen Bescheid ungültig werden zu lassen.

Von allein passiert das nicht. PersonX hat bisher auch noch keine Reaktion seitens der Landesrundfunkanstalt auf die Zurückweisungen mit hilfsweisem Widerspruch erhalten, außer Mahnungen die kommen aber vom BS.


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#42: 13. November 2014, 20:11
bei mir wie sollte es anderes sein hat sich noch immer nix getan.


y hat einen "Festsetzungsbescheid" vom Beitragsservice bek.

hmm... "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel ...." was soll mir das sagen das SIE machen können was SIE wollen !NETTER VERSUCH!

an dieser stelle sollte doch der BS erst mal den widerspruch entscheiden, naja wie auch immer meinewenigkeit wartet erst mal ab

ahja, es gibt eine rechtsbehelfsbelehrung muss mann das jetzt verstehen ?!


und bitte ein paar kommentare mehr,DANKE


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#43: 13. November 2014, 20:24
Zitat
Festsetzungsbescheid
ist der neu? wurde gegen diesen Widerspruch eingelegt? Antwort -> nein? Dann wird es höchste Zeit.
Denn unabhängig von zuvor erstellten Widersprüchen kommen natürlich vom BS oder der Landesrundfunkanstalt weitere Beitragsbescheide, diese haben als Bezug jeweils einen anderen Zeitraum, für welchen Sie die Zahlung festsetzen. Und gegen jeden einzelnen dieser Bescheide ist Widerspruch zu erheben, egal ob auf einen Widerspruchsbescheid gewartet wird oder nicht.


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#44: 13. November 2014, 20:30
#PersonX

lies mal nr. 33 widerspruch 19.03.2014 von y


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