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Hartz IV bedeutet nicht immer GEZ-Befreiung PDF Drucken E-Mail

Auch Hartz-IV-Empfänger sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Rundfunkgebühr befreit. Bekommen sie zusätzliche Sozialleistungen, müssen sie die Gebühren selbst zahlen. Dieses Urteil gilt auch, wenn die Empfänger benachteiligt werden, also die Gebühren höher sind als die Zuschläge.

 

Ein Empfänger von „Hartz IV“ mit Zuschlägen kann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dies gilt auch, wenn die Zuschläge geringer sind als die monatlichen Rundfunkgebühren. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg und wies damit die Klage einer „Hartz IV“-Empfängerin ab.
(Quelle: Berliner Morgenpost)
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