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Autor Thema: Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen  (Gelesen 30664 mal)

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Entscheidend für den Fristlauf bzgl.
- Einlegung des Widerspruchs gegen den BeitragsBESCHEID bzw.
- Einreichung der Klage gegen den WiderspruchsBESCHEID ist die
"Bekanntgabe" bzw. "Zustellung" des jeweiligen Bescheids...
...so auch beschrieben in der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Bescheide:

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Rechtsbehelfsbelehrung

vgl. hierzu Rechtsbehelfsbelehrung der BeitragsBESCHEIDe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. [...]

sowie Rechtsbehelfsbelehrung der WiderspruchsBESCHEIDe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die angefochtenen Gebühren-/Beitragsbescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
[Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts]
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. [...]


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Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung

Damit ein Bescheid "RECHTSKRÄFTIG" wird, müsste er überhaupt erst mal *BEKANNTGEGEBEN* sein.
Bekanntgabe = Zustellung
Er müsste also überhaupt auch erst mal (im Zweifel nachweisbar) *ZUGESTELLT* sein.

Wenn ein Schreiben nicht per Einschreiben/ mit Empfangsbestätigung zuging - oder schlicht überhaupt *nicht* zuging ;) dann könnte man evtl. auch *gar nicht* reagieren...
...darf sich dann allerdings bei der zukünftigen Auseinandersetzung auf nachfolgende Formulierung gefasst machen - sollte sich davon aber auch nicht gleich aus der Ruhe bringen lassen ;)

Wie bemisst sich nun also die Frist?

ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."



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Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen

Anzumerken ist jedoch, dass nahezu ausschließlich per normalem Postversand bzw. per "PREMIUM"-Versand versendet wird.
"PREMIUM"-Versand gibt aber wohl weder eine Auskunft über das konkrete Zustelldatum, noch über verloren gegangene Sendungen... ;)

Data Matrix Code auf den Briefen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg47880.html#msg47880

Selbst "Einschreibesendungen" - sofern nicht mit Unterzeichnung des Adressaten auf dem Rückschein - dürften hier schlechte Karten haben, wie nachzulesen unter

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).


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§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.



ARD-ZDF-GEZ sollten besser mit offenen Karten spielen und die Gesetzesauszüge *vollständig* zitieren - und nicht nur die ihnen genehmen Passagen!!!!!

Das reiht sich aber ein in eine Vielzahl diverser Vertuschungs und Täuschungsmanöver seitens ARD-ZDF-GEZ:

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html


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Fazit

Es steht demnach grundsätzlich die Frage:
- Ist überhaupt etwas nachweisbar zugestellt worden? ;)
- Wenn ja, nachweislich *wann*? ;)


Beachte:
Mitunter wurden und werden Bescheide auch schon mal per Einschreiben mit Rückschein oder gar mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Dies dürfte dann jeweils als Nachweis der Zustellung gelten - ohne viel "Deutelei" ;)

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Also: Augen offenhalten - und nicht einschüchtern lassen! :)
Und: Informiere auch Dein persönliches Umfeld! :)


Wie immer gilt: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern eine Information vom Bürger - für Bürger ;)
beruhend auf eigenen Erfahrungen bzw. auf für jedermann frei zugänglichen Informationen.


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Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html


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Des Themenbezugs wegen hier hineingestellt (gekürzt und leicht adaptiert)... ;)

Person X hat den langersehnten Gebühren-/Beitragsbescheid mir Rechtsfolgebelehrung erhalten.
Datiert auf den 01.08.2014.
Nun weiß Person X nicht mehr, wann sie genau die Post aus dem Briefkasten geholt hat.
Der Umschlag ist leider nicht mehr auffindbar.

Frage:
Auf welches Datum bezieht sich Person A am geschicktesten im Widerspruch?


Variante
Person A nimmt einfach aus ihrer Erinnerung ein Datum, das logisch erscheint, es sollte also zumindest ein Werktag sein. ;)
Das Gegenteil dürfte jedenfalls nicht nachzuweisen sein, wenn der Bescheid mit einfacher Briefpost gekommen ist.

Irgendjemand im Forum hatte vom 14.8. als Zugang mit Datierung 01.08. geschrieben - könnte Person A z.B. nehmen.

Alternative
PersonX teilt dem BS oder der Rundfunkanstalt überhaupt kein Datum mit, wann irgendein Schreiben eingegangen ist. Das muss PersonX auch gar nicht. Das kann PersonX vor Gericht mitteilen. Sollte BS oder die Rundfunkanstalt die Behauptung aufstellen, dass z.B. ein Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt sei, weil diese angeblich von der fiktiven Berechnung ausgehe, dann würde PersonX (in der Klage) entsprechende Nachweise zum Zeitpunkt der Zustellung anfordern, welche seitens der Rundfunkanstalt gerichtsfest sein sollten.


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...aus aktuellem Anlass und zur Auseinandersetzung mit der geradezu
reißerischen Gegenargumentation des "Gläubigers" i.Z. von Zwangsvollstreckungen hier der
Verweis auf die von den Rundfunkanstalten selbstverfassten
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

Zu diesen Argumentationen entgegenstehenden bereits existierenden höherinstanzlichen Urteilen insbesondere bzgl.
Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. siehe u.a. unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692


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Aus aktuellem und sich (immer noch) wiederholenden Anlass:

Es wird - auch in der Rechtsprechung des BFH - unterschieden in
a) Bestreiten des Zeitpunkts des Zugangs
b) Bestreiten des Zugangs an sich


Für a) müsste - um die "Zweifel am Zeitpunkt des Zugangs" zu wecken - ggf. "glaubhaft" gemacht werden, dass/wann/wie etwas zugegangen ist.
Wie das aussehen soll, wenn man etwas schlicht an einem Tag x aus dem Briefkasten geholt hat, bleibt fraglich.

Für b) sollte eigentlich gem. ständiger Rechtsprechung des BFH das "schlichte Bestreiten" ausreichen, weil man es anders objektiv nicht kann.
Leider wird dies seit 2013 durch die Rundfunkanstalten sowie auch AG/LG/VG usw. in stoischer Ignoranz übergangen.

Ergo:
Frist- und Zugangsdiskussionen sollten tunlichst vermieden werden.
Und wenn es einen trifft, dann hat man leider ein - bislang ungelöstes - Problem.


Zu all dem siehe beginnend unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
und von dort ausgehend die weiteren Verlinkungen.


Thread bleibt zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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